Vollzug des Tierseuchengesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung;Anordnung der Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose

03.04.2014

Das Landratsamt Straubing-Bogen erlässt folgende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

 

Alle Besitzer von Bienenvölkern im Landkreis Straubing-Bogen werden hiermit verpflichtet, ihre Bienenvölker nach Trachtende, jedoch bis spätestens 31.12.2014, gegen die Varroatose zu behandeln.

1.1 Für die Behandlung können alle dafür zugelassenen Arzneimittel verwendet

werden.

1.2 Bei der Anwendung der Mittel haben sich die Bienenhalter strikt an die

Anweisungen der Hersteller zu richten.

Für Versuche zur Resitenzzucht können auf schriftlichen Antrag bei der Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen Ausnahmen von der allgemeinen Behandlungspflicht zugelassen werden.

Der sofortige Vollzug in Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen als öffentlich bekanntgegeben.

Im Interesse einer effektiven Varroatose-Bekämpfung werden die Imker gebeten, überdurchschnittliche Winterverluste der Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen (Tel: 09421/973168) zu melden.

Straubing, 01.04.2014

Landratsamt Straubing-Bogen

A u m e r

Regierungsrätin

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet 31, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, Zimmer-Nr.: 318, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.