Außenbereichssatzung Ehren
Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Ehren.
Aufgrund des § 4 Abs. 4 BauGB - Maßnahmegesetz in der Fassung vom 28.04.1993 (BGBl I S. 622) i.V.m. Art. 23 BayGO (BayRS 2020-1-1-I, geändert durch Gesetz vom 21.11.1985, GVBl S. 677) erlässt die Gemeinde Hunderdorf nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landratsamt Straubing-Bogen folgende Außenbereichssatzung:
§ 1
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemarkung Gaishausen werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 1000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben/kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie
- einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
Für Wohngebäude wird die Bauweise E + D, Kniestock max. 1,20 m zugelassen.
Hunderdorf, den 29.05.1995
Peschke
Erster Bürgermeister